EStG §§ 16, 20
Maßgeblich für die Einstufung der Aneignung von Wissen als Fortbildung ist, daß das erworbene Wissen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit dienlich ist. Der Umstand, daß eine Beamten-Aufstiegsprüfung gerade (nur) im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwertet werden kann, ist hingegen dafür irrelevant. Die Kosten der Beamtenaufstiegsprüfung sind somit keine Werbungskosten.