UmgrStG: Art III
KStG: § 10
Die Tatsache, daß die übernehmende Holdinggesellschaft in der Folge zu 100 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die eine internationale Schachtelbeteiligung besitzt, ist ein vom Umgründungssteuervorgang nicht berührtes Faktum. Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Z 5 KStG 1988 bezieht sich nur auf die die internationale Schachtelbeteiligung haltende Gesellschaft. Die offene Gewinnausschüttung dieser Gesellschaft an ihre neue Mutter(Holding-)gesellschaft löst bei letzterer eine nationale Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Z 1 KStG 1988 aus, ohne daß auf die Qualifikation, aus welchen Gewinnen oder Erträgen der ausgeschüttete Gewinn stammt, Rücksicht zu nehmen ist.