UmgrStG: Art VI
1. Art VI UmgrStG ist für alle Spaltungen anzuwenden, die auf einen Stichtag nach dem 31. 12. 1991 bezogen werden. Die Vorschriften des UmgrStG sind in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich auf ein Grundlagenrecht verwiesen wird, vollständig anwendbar. Das Fehlen eines handelsrechtlichen Spaltungsgesetzes hindert daher in keiner Weise die Anwendung sämtlicher Vorschriften des Art VI.