KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 11 Abs 1, 48 Abs 3, 103 Abs 3, 149 Abs 1
Die Rechte des Absonderungsgläubigers werden durch den Zwangsausgleich nicht berührt; kommt einem Gläubiger die Doppelstellung des Absonderungs- und des Konkursgläubigers zu, so steht ihm beim Zwangsausgleich aus der Verwertung seines Absonderungsrechtes der ungekürzte Forderungsteil zu und zusätzlich die Quote aus dem Rest der gesamten Forderung.