FBG §§ 15, 24
GmbHG § 51 Abs 1
Das Gericht hat gem § 24 FBG zunächst auszusprechen, welches Verhalten überhaupt zu setzen ist, und dabei eine Zwangsstrafe anzudrohen. Erst im Nichtbefolgungsfall ist die Zwangsstrafe tatsächlich zu verhängen und allenfalls nach weiterer Androhung zu erhöhen.