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Keine Beschwer bei bloßer Androhung einer Ordnungsstrafe

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 179 Heft 5 v. 1.5.1992

FBG §§ 15, 24

GmbHG § 51 Abs 1

Das Gericht hat gem § 24 FBG zunächst auszusprechen, welches Verhalten überhaupt zu setzen ist, und dabei eine Zwangsstrafe anzudrohen. Erst im Nichtbefolgungsfall ist die Zwangsstrafe tatsächlich zu verhängen und allenfalls nach weiterer Androhung zu erhöhen.

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