AngG § 26 Z 2
Hat der Arbeitgeber bei unbarer Gehaltsauszahlung den Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt, so ist der Arbeitnehmer nicht zum Austritt berechtigt, wenn die Gutschrift des Gehalts durch einen Irrtum des Geldinstituts, bei dem der Arbeitnehmer sein Girokonto unterhält, unterblieben ist.