KV Handelsangestellte, Gehaltsordnung
1. Eine „abgeschlossene Lehrzeit“ iSd Pkt A Z 6, F II der Gehaltsordnung des KV liegt auch ohne Ablegung der Lehrabschlußprüfung vor, wenn ein Lehrling die für seine Berufssparte vorgesehene Lehrzeit zur Gänze absolviert hat.