ZPO § 57
UWG § 24
Die Kautionspflicht nach § 57 ZPO erstreckt sich nur auf das eigentliche streitige Zivilprozeßverfahren. In einem Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gibt es keine Verpflichtung zum Kautionserlag.
ZPO § 57
UWG § 24
Die Kautionspflicht nach § 57 ZPO erstreckt sich nur auf das eigentliche streitige Zivilprozeßverfahren. In einem Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gibt es keine Verpflichtung zum Kautionserlag.