ABGB § 1231
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 5
Zwar ist es dem Berechtigten überlassen, ob und in welchem Umfang er seinen höchstpersönlichen Ausstattungsanspruch geltend macht; hat er ihn aber geltend gemacht, dann unterliegt der daraus erfließende Zahlungsanspruch auch der Pfändung durch die Gläubiger; der vom Gemeinschuldner erhobene Anspruch ist daher auch Bestandteil der Konkursmasse geworden und seiner Disposition entzogen, sodaß der Antrag auf gerichtliche Bestimmung von ihm auch nicht wirksam zurückgenommen werden kann.