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Ausstattungsanspruch im Konkurs des Berechtigten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 147 Heft 4 v. 1.4.1992

ABGB § 1231

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 5

Zwar ist es dem Berechtigten überlassen, ob und in welchem Umfang er seinen höchstpersönlichen Ausstattungsanspruch geltend macht; hat er ihn aber geltend gemacht, dann unterliegt der daraus erfließende Zahlungsanspruch auch der Pfändung durch die Gläubiger; der vom Gemeinschuldner erhobene Anspruch ist daher auch Bestandteil der Konkursmasse geworden und seiner Disposition entzogen, sodaß der Antrag auf gerichtliche Bestimmung von ihm auch nicht wirksam zurückgenommen werden kann.

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