GmbHG §§ 4, 52 Abs 1, § 53
KapBG §§ 1, 3 Abs 4
Beschließen die Gesellschafter einer GmbH eine effektive Erhöhung des Stammkapitals und geben die Geschäftsführer die Erklärung ab, daß der Übernahmspreis (Nominale und Agio) in ihrer freien Verfügung steht, ist die „Berichtigung“ des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch eine nachfolgende Generalversammlung dahin unzulässig, daß bei gleichem Übernahmspreis eine höhere Stammeinlage und ein geringeres Agio zu zahlen sind; da sich der Übernahmspreis bereits in der Verfügung der Gesellschaft befand, kommt dies einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gleich.