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Gewährleistungsansprüche, offene Bankgarantien oder Haftrücklässe sind Vermögen, welches die Nachtragsliquidation rechtfertigt

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 142 Heft 4 v. 1.4.1992

GmbHG § 93

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