Gem § 21 Abs 3 MRG darf der Vermieter die Betriebskosten des laufenden Jahres auch in der Weise auf die Mieter überwälzen, daß er zu jedem Zinstermin ein Zwölftel vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des Vorjahres zur Anrechnung bringt. Voraussetzung für eine solche Jahrespauschalverrechnung ist somit, daß sie aufgrund der effektiven Betriebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres erfolgt (so bereits OGH in WoBl 1988, 45). Um die Frage, in welcher Form das Vorjahresergebnis vorliegen muß, ging es unlängst in einer Entscheidung des OGH (5 Ob 43/91 vom 26. 11. 1991): Die Mieter verlangten die Rückzahlung von pauschal entrichteten Betriebskosten mit der Begründung, daß der Vermieter seit Jahren keine Betriebskostenabrechnung gelegt hatte.