I. Beschlußfassung in den Gesellschaften
1. Das AktG sieht im § 220 vor, daß die Verschmelzung durch Aufnahme nur zulässig ist, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft sie beschließt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vetretenen Grundkapitals, wobei die übernehmende Gesellschaft die Verschmelzung auch nach den Vorschriften beschließen kann, die die Satzung für die Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals vorsieht. In einem solchen Fall kann das Erfordernis der Dreiviertelmehrheit bei der übernehmenden Gesellschaft auf die einfache Mehrheit herabgesetzt werden, da nach § 149 Abs 1 AktG die Dreiviertelmehrheit für die Erhöhung des Grundkapitals durch eine andere - geringere oder höhere - Kapitalmehrheit ersetzt werden kann, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist (Schiemer2, Anm 3.1 zu § 149 Abs 1 AktG und Anm 2.2 zu § 146 Abs 1 AktG).