Durch die Neueinführung des Abschnitts II a „Vertikale Vertriebsbindungen“ trägt der Entwurf der Kartellgesetznovelle 1992 der wiederholt zur Behandlung der Vertriebsbindung im KartG geäußerten Kritik Rechnung1) und folgt weitgehend dem vom Hanreich-Seminar erarbeiteten Vorschlag2). Die wesentlichen Punkte sind: