1. Einleitung und Problemstellung
Wirtschaftstreuhänder konnten sich bisher nach § 29 Abs 2 WT-BOaF nur in den Rechtsformen OHG bzw KG oder in einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) zusammenschließen. § 7 Abs 1 WT-BO (idF BGBl 1991/340), in dem nunmehr anstelle von § 29 Abs 2 WT-BO die zulässigen Gesellschaftsformen aufgezählt sind, macht den Wirtschaftstreuhändern auch die Rechtsform der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (EEG) zugänglich. Eine derartige Regelung war notwendig, weil § 6 Abs 1 EGG1) die Ausübung eines freien Berufes in der Rechtsform einer EEG nur im Einklang mit den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften ermöglicht2).