EStG § 16
Übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH, an der seine Ehepartnerin zu 50 % beteiligt ist, Bürgschaften für die Gesellschaft, so kann von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlaßten Bürgschaft nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausgegangen werden. Diese hat der Geschäftsführer im einzelnen darzulegen und zu beweisen.