StruktVG: Art I
1. Verschmelzung auf Großmuttergesellschaft
Die Verschmelzung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft in die eigene Muttergesellschaft ist als ein Fall des Art I StruktVG ohne Kapitalerhöhung anzusehen. Liegt keine hundertprozentige Beteiligung vor, muß es zur Anwendbarkeit des StruktVG insoweit zu einer Kapitalerhöhung kommen, als die Mitgesellschafter ihre Anteile an der übertragenden Gesellschaft verlieren. Gleiches muß für die Verschmelzung einer hundertprozentigen Enkelgesellschaft in die Großmuttergesellschaft unter den vorstehend genannten Beteiligungsverhältnissen gelten, da der Fall mit jenem zu vergleichen wäre, in dem die Enkelgesellschaft in die Tochtergesellschaft verschmolzen wird und die vereinigte Gesellschaft in die Großmuttergesellschaft.