Gem § 62 Abs 1 Z 3 BewG gehören Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war, nicht zum Betriebsvermögen. Schulden, die mit Umweltschutzanlagen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können bei der Einheitswertermittlung nicht abgezogen werden (§ 64 Abs 1 BewG).