Mit Beschluß vom 2. 12. 1991, B 1342/90, hat der VfGH aus Anlaß eines Bescheidbeschwerdeverfahrens gem Art 140 Abs 1 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend § 304 BAO eingeleitet. § 304 BAO lautet:
„Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gem § 303 Abs 1 zugrunde liegt.“