Wie bereits in RdW 2/1992, Seite 93 kurz berichtet, hat der VfGH mit Erk vom 12. 12. 1991 Abschn I Art I, § 1 Abs 3 Z 1 (Ausschluß der Liebhaberei bei gesamtwirtschaftlich oder regional bedeutsamen Betätigungen) sowie Art II (Rückwirkung durch Anwendung auf alle offenen Fälle) der Liebhabereiverordnung (im folgenden „VO“) als gesetzwidrig aufgehoben. Dem ursprünglichen Begehren des antragstellenden VwGH, den gesamten Abschn I der VO aufzuheben, ist der VfGH nicht gefolgt. Damit bleibt der „Kern“ der VO aufrecht. Die Urteilsausführungen enthalten für den Bereich der Liebhaberei folgende wesentliche Aussagen: