BEinstG § 1 Abs 2
Die Einstellungspflicht nach dem BEinstG richtet sich bei Personalbereitstellungsunternehmen nach deren Betriebsgegenstand und nicht danach, in welchen Branchen die überlassenen AN eingesetzt werden.
VwGH 26. 9. 1991, 91/09/0115, 0116