EGZPO Art XLII Abs 3
ZPO § 226 Abs 1, § 396
Wird bei einer Stufenklage nicht nur über das Rechnungslegungsbegehren, sondern auch sofort über das unbestimmte Leistungsbegehren entschieden, liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO und damit ein Verfahrensmangel vor. Bei Fällung eines Versäumungsurteiles ist über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilversäumungsurteil zu entscheiden und die Entscheidung über das Leistungsbegehren vorzubehalten.