AngG § 23 Abs 1
ArbAbfG Art VII Abs 3
Bereits abgefertigte Zeiten und die hiefür gezahlte Abfertigung sind auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber unmittelbar anschließt, für das Entstehen und die Höhe eines allfälligen weiteren Abfertigungsanspruches nicht zu berücksichtigen; Art VII Abs 3 Arb-AbfG ist auf andere ähnliche Fälle analog anzuwenden. Auszuscheiden sind jedoch nur jene Zeiten, die für die seinerzeitige Abfertigung rechtlich notwendig waren.