IESG § 1 Abs 3 Z 5, § 7 Abs 1
Bei Prüfung des Vorliegens gesicherter Ansprüche iSd IESG bleibt das Arbeitsamt in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Diese Grundsätze sind auch auf die Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 3 Z 5 IESG anzuwenden.