JN § 20 Z 4
ASGG § 40 Abs 1 Z 2
Die Beschäftigung eines Laienrichters und eines Parteienvertreters durch denselben Arbeitgeber und deren Bekanntheit auf kollegialer Basis rechtfertigen es für sich allein nicht, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.