GewO 1859 § 77
ABGB § 1159
Kann nach dem Kollektivvertrag das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden, so kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht nur ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, sondern auch ohne Beachtung eines Kündigungstermins wirksam aufkündigen.