BAG § 15 Abs 4 lit b
ABGB: § 1162 b
Wird das Lehrverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Lehrlings wegen Vorenthaltens der Lehrlingsentschädigung (§ 15 Abs 4 lit b BAG) vorzeitig aufgelöst, so ist der Berechnung der Kündigungsentschädigung nicht nur die restliche Zeit des Lehrverhältnisses, sondern auch die fiktive anschließende Behaltezeit unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften des § 1162 b ABGB zugrunde zu legen.