AnfO §§ 2 Z 3, 3 Z 1
Ist der Anfechtungsgegner ein naher Angehöriger des Schuldners, hat er Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verläßlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, daß seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden.