Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/200: Art V lit b
ZPO § 595 Z 2
Der Versagungsgrund nach Art V lit b des Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche setzt voraus, daß die Partei, gegen die ein ausländischer Schiedsspruch geltend gemacht wird, von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte; er setzt eine Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs voraus. Ein Mangel des Schiedsspruches, weil das Schiedsgericht Beweisanträge übergeht oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt, ist aber der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten.