ABGB § 916 Abs 2
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 27 ff
§ 916 Abs 2 ABGB ist keine Strafsanktion für eine das Rechtsleben störende Unwahrhaftigkeit; es geht hier ausschließlich um den Schutz des Dritten in seinem Vertrauen auf den Inhalt der Erklärung. Der (anfechtungsberechtigte) Masseverwalter gehört nicht zu den in ihrem Vertrauen zu schätzenden Dritten, denen die Einrede des Scheingeschäfts nicht entgegengesetzt werden könnte.