ABGB §§ 647, 653
HGB §§ 105, 161 Abs 2
Letztwillige Verfügungen entfalten gegenüber der Gesellschaft nur insoweit Wirkungen, als sie der gesellschaftsrechtlichen Regelung nicht widersprechen; sie dürfen sie nur ergänzen. Sieht der Gesellschaftsvertrag die letztwillige Übertragung des Gesellschaftsanteils an einen Legatar vor und widerspricht die konkrete letztwillige Verfügung der gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht, ist eine neuerliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht nötig; diese können nur einwenden, daß persönliche Ausschließungsgründe gerade gegen diesen Legatar vorliegen. Widerspricht aber die letztwillige Verfügung dem Gesellschaftsvertrag, entfaltet sie der Gesellschaft gegenüber keine Wirkungen.