HGB §§ 117, 127
ZPO §§ 14, 398
Die Verbindung der Zustimmungsklage gegenüber dem einen Mitgesellschafter mit der Entziehungsklage gegenüber dem anderen Mitgesellschafter ist zulässig; das Gericht darf auch im allgemeinen bei einer derartigen durch den Kläger vorgenommenen Verbindung die Entziehungsklage nicht vor der Zustimmungsklage deshalb abweisen, weil nicht alle „übrigen“ Gesellschafter als Kläger auftreten. Kann aber das Gericht von sich aus das Verfahren im Zustimmungsprozeß deshalb nicht zu Ende führen, weil der Kläger keinen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nach Nichterstattung einer Klagebeantwortung stellt, ist es nicht gehindert, das Klagebegehren im Entziehungsprozeß wegen fehlender Zustimmung abzuweisen.