I. Vorbemerkung
Juristische Personen sowie Personenhandels- und eingetragene Erwerbsgesellschaften1) müssen - wollen sie selbst2) ein Gewerbe befugt ausüben - einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen (§ 9 iVm § 39 GewO). Dies gilt auch für Fortbetriebsberechtigte iSd § 41 GewO3), sofern keine Nachsicht von der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers iSd § 41 Abs 4 leg cit erteilt wurde, und für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben (sogenannte obligatorische Bestellung). Einzelunternehmer können einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen (fakultative Bestellung). Der Geschäftsführer muß jedenfalls den für die Gewerbeausübung vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen (zB Befähigungsnachweis) entsprechen und seinen Wohnsitz im Inland haben. Mehrere Geschäftsführer können nach hM4) für ein und dasselbe Gewerbe nicht bestellt werden, es sei denn, das Gewerbe wird auch in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt. Einzelunternehmer und Gesellschaften gleichermaßen können für die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte einen sogenannten Filialgeschäftsführer bestellen.