vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

WirtschaftsrechtFriedrich FilzmoserRdW 1992, 98 Heft 3 v. 1.3.1992

I. Vorbemerkung

Juristische Personen sowie Personenhandels- und eingetragene Erwerbsgesellschaften1)1)S § 5 EGG. müssen - wollen sie selbst2)2)Ausübung durch Pächter wäre ebenfalls möglich (§ 40 GewO). ein Gewerbe befugt ausüben - einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen (§ 9 iVm § 39 GewO). Dies gilt auch für Fortbetriebsberechtigte iSd § 41 GewO3)3)Fortbetriebsberechtigt sind die Verlassenschaft, der Ehegatte und Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern der Betrieb von Todes wegen auf sie übergegangen ist, der Masseverwalter oder Zwangsverwalter bzw Zwangspächter. S auch §§ 7 Abs 6 und 8 Abs 2 GewO., sofern keine Nachsicht von der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers iSd § 41 Abs 4 leg cit erteilt wurde, und für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben (sogenannte obligatorische Bestellung). Einzelunternehmer können einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen (fakultative Bestellung). Der Geschäftsführer muß jedenfalls den für die Gewerbeausübung vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen (zB Befähigungsnachweis) entsprechen und seinen Wohnsitz im Inland haben. Mehrere Geschäftsführer können nach hM4)4)Mache/Kinscher, Kommentar zur GewO, FN 4 zu § 39 und die dort zitierte Judikatur. für ein und dasselbe Gewerbe nicht bestellt werden, es sei denn, das Gewerbe wird auch in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt. Einzelunternehmer und Gesellschaften gleichermaßen können für die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte einen sogenannten Filialgeschäftsführer bestellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!