ARG § 6 Abs 1
Wird der planmäßige Beginn einer Frühschicht am Montag fallweise um zwei Stunden vorverlegt, so entstehen daraus keine Ansprüche auf Ersatzruhezeiten, wenn den AN vom tatsächlichen Arbeitsbeginn am Montag zurückgerechnet 36 Stunden Ruhezeit gewahrt bleiben.