ArbVG § 108 Abs 3
1. Unter der dem Betriebsrat gem § 108 Abs 3 ArbVG zu übermittelnden Bilanz ist die Steuerbilanz zu verstehen, unter dem in dieser Bestimmung genannten Gewinn- und Verlustausweis die Gewinn- und Verlustrechnung iSd einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften.