ABGB § 879 Abs 1
AngG: § 10 f
Gebühren Folgeprovisionen für Mietzahlnngen aus vermittelten Mietverträgen ausschließlich für den einmaligen und einheitlichen Vermittlungserfolg, so verstößt ein Vorausverzicht des AN auf durch seine Vermittlungstätigkeit bereits erworbene Folgeprovisionen für den Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber gegen die guten Sitten.