MSchG § 1
UWG § 9
Produziert ein inländisches Unternehmen gemeinsam mit einem ausländischen Waren, die entsprechend einer Ausschließlichkeitsvereinbarung nach Ländern getrennt, aber unter derselben Marke vertrieben werden, gelten die Regeln über die Erschöpfung des Markenrechts („Parallelimport“) für den Import von im Vertriebsbereich des ausländischen Unternehmens erworbenen Waren.