GmbHG § 39 Abs 2, § 88 Abs 1
Die erforderliche Eintragung des Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangene, die Beschlußmehrheit herabsetzende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, wenn der Auflösungsbeschluß nur mit dieser Mehrheit zustande kam.