EStG § 45
BAO § 212 Abs 1 und 2
Stundungszinsen für einen gestundeten ESt-Vorauszahlungsteilbetrag sind bei späterer Herabsetzung der Vorauszahlung entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung rückwirkend gutzuschreiben.
EStG § 45
BAO § 212 Abs 1 und 2
Stundungszinsen für einen gestundeten ESt-Vorauszahlungsteilbetrag sind bei späterer Herabsetzung der Vorauszahlung entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung rückwirkend gutzuschreiben.