EStG 1972: § 38 Abs 4
1. Wird ein Privatgutachten alleine für den Informationsbedarf des Auftraggebers erstellt, dann kommt die Urheberrechtsbegünstigung auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Gutachter dem Auftraggeber das Verwertungsrecht einräumt.
2. Wird ein Privatgutachten veröffentlicht, dann ist das für die Veröffentlichung erhaltene Entgelt begünstigt.