Mit Erk vom 6. 12. 1990 erklärte der VfGH die geschlechtsspezifische Regelung des Pensionsanfallsalters und der Voraussetzungen für die Erfüllung der zum Pensionsbezug erforderlichen Wartezeit im ASVG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 Abs 1 B-VG) für verfassungswidrig1). Die Aufhebung der gleichheitswidrigen Bestimmungen sollte mit Ablauf des 30. 11. 1991 wirksam werden.