Mit Erk vom 28. 9. 19911) hat der VwGH entschieden, daß im Fall der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte an inländische Beschäftiger, ohne daß für die betreffenden Arbeitnehmer ein Befreiungsschein ausgestellt oder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, der Überlasser als Täter iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG gelte. Der Überlasser sei als jene Person zu betrachten, die entgegen dem § 3 AuslBG Ausländer beschäftige2).