Der Funktionär eines Gläubigerschutzverbandes unterläßt es, die Mitglieder von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zu verständigen, obwohl sie geradezu auf der Hand liegt. Ob der Täter sich dadurch nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB strafbar macht, ist im Schrifttum heftig umstritten. Mayerhofer (ÖJZ 1989, 238) und Paul Doralt (RdW 1991, 287) halten das für unmöglich: Die Sorgfaltspflicht, deren Verletzung für eine Strafbarkeit nach § 159 StGB nun einmal erforderlich ist, müsse notwendig eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner sein. Ich kann dem nicht folgen (RdW 1991, 134): Nicht um den Schutz des Schuldners, sondern um den der Gläubiger geht es im § 159 StGB. Natürlich ist die Sorgfaltspflicht der Funktionäre von Gläubigerschutzverbänden nicht unbeschränkt: Sie sind nicht befugt, die Geschäfte des Schuldners zu führen, und darum, wenn der Schuldner durch nachlässige Geschäftsführung zahlungsunfähig wird, dafür nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB nicht verantwortlich. Aber die Funktionäre von Gläubigerschutzverbänden sind sehr wohl befugt und verpflichtet, die Gläubiger vor Schäden zu bewahren, die zahlungsunfähige Schuldner anrichten, indem sie ihre defizitären Unternehmen weiterführen. Durch die Verletzung dieser Pflicht kann sich der Funktionär an der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die der Schuldner durch Weiterführung seines Unternehmens begeht, beteiligen.