I. Das Problem
Immer wieder kann man teils recht gravierende Änderungen in der Rsp - auch der Höchstgerichte - beobachten, die nicht auf Änderungen der Rechtslage beruhen. Ein besonders eindrucksvolles Beispiel aus jüngster Zeit ist die mit 4 Ob 41/90 vom 26. 6. 19901) vollzogene Änderung der Rsp im Bereich der vergleichenden Werbung: Während bis zu dieser E praktisch jede Einbeziehung des Konkurrenten in Vergleiche ohne triftigen Grund (zB Abwehr von unrichtigen Behauptungen des Konkurrenten) als sittenwidrig und damit unzulässig angesehen wurde (und damit vergleichende Werbung praktisch generell unzulässig war), ließ der OGH in dieser wahrhaft bahnbrechenden E die vergleichende Werbung generell zu, sofern nicht besondere irreführende oder aggressive Tendenzen hinzukämen.