Im Augustheft 1991 der RdW habe ich die Praxis der Oberlandesgerichte in der Handhabung des § 107 Abs 2 Satz 2 KO (Kostenersatz für besondere Prüfungstagsatzungen) näher beleuchtet1). Das OLG Linz hat nunmehr - basierend auf dieser Abhandlung, die ihm als unveröffentlichtes Manuskript vorgelegen war - seine Judikatur in zwei Punkten geändert und sich im wesentlichen den in dieser Arbeit entwickelten Rechtsauffassungen angeschlossen: