ABGB §§ 879 Abs 3, 1299
AGBöKr: P 33 Abs 2
Eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB und damit ein unwirksamer Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Bank kein Kassengeschäft abwickelt, sondern es sich um eine auf den einzelnen Kunden besonders zugeschnittene Geschäftsbesorgung handelt, die leitenden Angestellten übertragen ist, wie etwa bei der Finanzierung eines Großprojektes.