ABGB §§ 473, 479
WEG § 1 Abs 1
Erfüllen Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse die Voraussetzung des § 473 ABGB, können sie als unregelmäßige Servituten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (hier: Land) zustehen.
ABGB §§ 473, 479
WEG § 1 Abs 1
Erfüllen Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse die Voraussetzung des § 473 ABGB, können sie als unregelmäßige Servituten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (hier: Land) zustehen.