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Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse als Servituten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 398 Heft 12 v. 1.12.1992

ABGB §§ 473, 479

WEG § 1 Abs 1

Erfüllen Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse die Voraussetzung des § 473 ABGB, können sie als unregelmäßige Servituten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (hier: Land) zustehen.

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