Üblicherweise wird bei Kapitalgesellschaften das Geschäftsjahr in die Satzung aufgenommen, sodaß auch jede Änderung des Geschäftsjahres einer Satzungsänderung bedarf. Weder im Aktien- noch im GmbH-Recht wird allerdings das Geschäftsjahr als zwingender Satzungsbestandteil genannt. Fehlt demnach eine entsprechende Regelung, so ist nach herrschender Ansicht das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen (vgl Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG15 § 41 Rz 38, Nowotny in Straube, HGB II § 193 Rz 11). Es bedarf dann allerdings einer Satzungsänderung, wenn das Geschäftsjahr geändert werden soll. Umstritten ist, ob durch die Satzung die Änderung des Geschäftsjahres auch an die Geschäftsführer delegiert werden kann. In der österreichischen Literatur findet sich dazu, soweit zu sehen, keine Stellungnahme. Die überwiegende deutsche Ansicht begründet das Erfordernis einer Satzungsregelung mit den Auswirkungen auf die Gesellschaftsorganisation, Jahresabschluß und Gewinnverwendung (vgl Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 § 53 Rz 110, differenzierend Zöllner, der für die AG den echten Satzungscharakter bejaht - Kölner Komm2 § 179 Rz 34 - hingegen nicht bei der GmbH - Baumbach/Hueck/Zöllner § 53 Rz 12).