1. Das Erwerbsgesellschaftengesetz (BGBl 1990/257 idF BGBl 1991/10) regelt in § 1 die Voraussetzungen, unter denen eine OEG oder eine KEG gegründet werden kann, geht aber nicht ausdrücklich darauf ein, unter welchen Bedingungen diese wieder im Firmenbuch gelöscht werden darf. Hier kommt § 4 Abs 1 EGG zum Zug, der auf die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Personenhandelsgesellschaften verweist.