EStG §§ 22, 23
Die Ausübung der Bauaufsicht und der Planungskontrolle bei Bauvorhaben kann einer planenden Tätigkeit nicht gleichgehalten werden. Mangels Ähnlichkeit zum Berufsbild des Ziviltechnikers ist die Tätigkeit daher eine gewerbliche.
VwGH 13. 5. 1992, 87/13/0205